Bundesverfassungsgericht zur Datenspeicherung
März 19, 2008Auch die österreichischen Rundfunkanstalten berichten über die Diskussion der Datenspeicherung in Deutschland. Folgenden Artikel möche ich an dieser Stelle veröffentlichen.
Vorratsdaten nur für “gravierende Delikte” ( Quelle: http://futurezone.orf.at/it/stories/264650/ )
Das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Teile des Gesetzes zur massenhaften Speicherung von Telefon- und Internet-Verbindungsdaten vorerst eingeschränkt. Vertreter der Regierungskoalition zeigten sich in ersten Reaktionen zufrieden über das Urteil.
Nach einer am Mittwoch veröffentlichten einstweiligen Anordnung dürfen die Informationen aus der Data-Retention zunächst nur für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten genutzt werden. Damit gaben die Karlsruher Richter dem Eilantrag acht betroffener Bürger teilweise statt. Insgesamt haben mehr als 30.000 Bürger Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Daten dürfen gespeichert werden
Die Karlsruher Richter erlauben zwar bis auf weiteres, dass die Telekommunikationsunternehmen - wie seit dem 1. Jänner vorgeschrieben - sämtliche Daten etwa über Zeitpunkt und Dauer von Telefonaten speichern.
Sie dürfen aber dann nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, wenn ihre Herausgabe zur Aufklärung weniger gravierender Delikte - etwa zur Aufspürung von Filesharern - beantragt wird. Konkret muss eine schwere Straftat im Sinne des Paragrafen 100a Absatz 2 der deutschen Strafprozessordnung Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sein und “die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos” sein.
In diesem Fall, und nur dann, dürften die Ermittler auf die im Rahmen der VDS erhobenen Daten zugreifen. Auch laut EG-Richtlinie zur Data-Retention dürfen die VDS-Daten nur zur Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens eingesetzt werden.
Die Anordnung der Verfassungsrichter gilt zunächst ein halbes Jahr, kann aber - falls sich die Entscheidung in der Hauptsache hinzieht - verlängert werden.
Kein abschließendes Urteil
Der Erste Senat hat damit noch nicht abschließend über die Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden, nach der die Verbindungsdaten von Telefon- und E-Mail-Verkehr - nicht die Inhalte - ein halbes Jahr lang gespeichert werden müssen. Nach den Worten der Richter können Betroffenen “Nachteile von ganz erheblichem Gewicht” drohen, weil mit Hilfe der Daten weitreichende Erkenntnisse über ihr Kommunikationsverhalten möglich seien. Deshalb dürften die Daten bis auf weiteres nur bei schweren Straftaten abgerufen werden.
Das Gericht hat der Bundesregierung aufgegeben, bis zum 1. September 2008 einen Bericht über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherung und der nun bekanntgegebenen einstweiligen Anordnung vorzulegen. Auf Grundlage des Berichts wollen die Richter dann entscheiden, ob und wie die einstweilige Anordnung gegebenenfalls verlängert werden kann. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung ist deshalb vermutlich nicht vor Jahresende zu rechnen.
Es hat aber die Datenspeicherung nach Paragraf 113a Telekommunikationsgesetz, der die Speicherungspflicht regelt, nicht abgestellt, da es von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, “nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen” wolle, um den Handlungsspielraum der Exekutive nicht über Gebühr einzuschränken.
40.000 Verbindungsdaten abgefragt
Allein im Jahr 2005 hatten dem Gericht zufolge die Behörden mehr als 40.000 Verbindungsdaten abgerufen, die Telekommunikationsanbieter zu Abrechnungszwecken gespeichert hatten.
Verfasst von Carl-Martin Hißler